Baumeister

Der Berechtigungsumfang des Baumeistergewerbes ist in § 99 Abs 1 GewO normiert. Als Baumeister bin ich befugt:

  • Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen.
  • Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten und die Bauaufsicht durchzuführen.
  • Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten auszuführen sowie abzubrechen.
  • Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind.
  • Bauprojekte zu entwickeln, zu leiten, zu steuern und zu managen.
  • Die Bauführung zu übernehmen.
  • Den Auftraggeber im Rahmen der Gewerbeberechtigung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden etc.) zu vertreten.
  • Gewisse Arbeiten anderer Gewerbe (Trockenausbautätigkeiten, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungstätigkeiten etc.) im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen (siehe § 99 Abs 2 GewO).
  • zur Durchführung von Tiefbohrungen.
  • Sachverständigentätigkeiten durchzuführen.
  • zur Übernahme von Gesamtaufträgen als Generalunternehmer (der Baumeister muss sich bei den nicht von seinem Berechtigungsumfang erfassten Tätigkeiten für die Ausführung befugter Gewerbetreibende bedienen.).
  • zur Ausführung von Arbeiten anderer Gewerbe in geringem Umfang, soweit sie mit der Ausführung eigener Arbeiten in unmittelbaren Zusammenhang stehen.
  • zur Ausstellung von Energieausweisen.

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