Der Berechtigungsumfang des Baumeistergewerbes ist in § 99 Abs 1 GewO normiert. Als Baumeister bin ich befugt:
- Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen.
- Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten und die Bauaufsicht durchzuführen.
- Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten auszuführen sowie abzubrechen.
- Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind.
- Bauprojekte zu entwickeln, zu leiten, zu steuern und zu managen.
- Die Bauführung zu übernehmen.
- Den Auftraggeber im Rahmen der Gewerbeberechtigung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden etc.) zu vertreten.
- Gewisse Arbeiten anderer Gewerbe (Trockenausbautätigkeiten, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungstätigkeiten etc.) im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen (siehe § 99 Abs 2 GewO).
- zur Durchführung von Tiefbohrungen.
- Sachverständigentätigkeiten durchzuführen.
- zur Übernahme von Gesamtaufträgen als Generalunternehmer (der Baumeister muss sich bei den nicht von seinem Berechtigungsumfang erfassten Tätigkeiten für die Ausführung befugter Gewerbetreibende bedienen.).
- zur Ausführung von Arbeiten anderer Gewerbe in geringem Umfang, soweit sie mit der Ausführung eigener Arbeiten in unmittelbaren Zusammenhang stehen.
- zur Ausstellung von Energieausweisen.